OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 11.11.1998
1 M 135/97
Normen:
StrWG M-V § 25 ; SOGSOG M-V § 13;
Fundstellen:
VRS 96, 397

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 11.11.1998 (1 M 135/97) - DRsp Nr. 1999/10051

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 1 M 135/97

DRsp Nr. 1999/10051

1. § 25 StrWG M-V, der die Untersagung einer Sondernutzung betrifft, ist auch anwendbar, wenn ein Privater eine öffentliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr sperrt. 2. Die polizeiliche Generalklausel des § 13 SOG M-V ist neben § 25 StrWG M-V anwendbar. 3. Im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung, durch die aufgegeben wird, die Sperrung eines Weges zu beseitigen, hat das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Nutzbarkeit für den öffentlichen Verkehr grundsätzlich vor den privaten Interessen des Betr. Vorrang, wenn die Frage der wegerechtlichen Öffentlichkeit und/oder die Lage der Wegefläche umstritten ist.

Normenkette:

StrWG M-V § 25 ; SOGSOG M-V § 13;
Fundstellen
VRS 96, 397