OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2002
8 B 636/02
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 ; FahrlG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 425
NZV 2002, 527
VRS 104, 76
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 431/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2002 (8 B 636/02) - DRsp Nr. 2008/1157

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 8 B 636/02

DRsp Nr. 2008/1157

»Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 FahrlG, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt.«

Normenkette:

FahrlG § 2 Abs. 1 ; FahrlG § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Das VG hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus.