OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2002
9 A 5298/00
Normen:
Richtlinie 93/89 EWG Art. 2 4. Spiegelstrich ; ABBG § 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 235
DVBl 2002, 996
VRS 103, 78
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3445/97

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2002 (9 A 5298/00) - DRsp Nr. 2008/1185

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 9 A 5298/00

DRsp Nr. 2008/1185

»1. Die ausschließliche Bestimmung eines Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr i.S.d. Art. 2, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 93/89 EWG vom 25.10.1993 ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren (hier verneint für eine Zugmaschine mit Auflieger, der als speziell eingerichteter Ausstellungsraum für Armaturen genutzt wird). 2. Bei der im Zulassungsverfahren gebotenen Prüfung ( hier: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) spricht alles dafür, dass die ausschließliche Bestimmung zum Güterkraftverkehr im Sinne des Art. 2, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 93/89 EWG für eine Zugmaschine nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, der Zugmaschine fehle es für sich genommen an einer Ladefläche.«

Normenkette:

Richtlinie 93/89 EWG Art. 2 4. Spiegelstrich ; ABBG § 1 ;

Gründe: