OVG Saarland - Beschluss vom 06.04.2017
1 B 169/17
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1; Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 38/17

OVG Saarland - Beschluss vom 06.04.2017 (1 B 169/17) - DRsp Nr. 2017/8533

OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 1 B 169/17

DRsp Nr. 2017/8533

1. Im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr bsteht. Demzufolge rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises der Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder nur gelegentlichen Konsums bedarf.2. Ausnahmen von der Regelvermutung sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Unvermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2017 - 5 L 38/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1;