BayObLG - Beschluß vom 10.02.1998
2Z BR 172/97
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)317e
NZM 1998, 520
WuM 1998, 566
ZMR 1998, 363
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 884/97
AG Tirschenreuth UR II 25/96 ,

Pachten eines Grundstücks, auf dem in der Baugenehmigung zur Auflage gemachte Kfz-Stellplätze errichtet werden sollen

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 172/97

DRsp Nr. 1998/4847

Pachten eines Grundstücks, auf dem in der Baugenehmigung zur Auflage gemachte Kfz-Stellplätze errichtet werden sollen

»Die Wohnungseigentümer können mehrheitlich beschließen, ein Grundstück, auf dem die in der Baugenehmigung zur Auflage gemachten Kfz-Stellplätze entsprechend der ursprünglichen Planung errichtet werden sollten, abweichend von dieser nicht zu kaufen, sondern nur langfristig zu pachten.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer als Hotel geführten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Baugenehmigung für die Wohnanlage ist dem Bauherrn u.a. die Auflage gemacht worden, die nach näherer Maßgabe erforderlichen Kfz-Stellplätze zu errichten und die Zufahrt zum geplanten Parkplatz auf dem der Wohnanlage auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Grundstück straßenbaumäßig bituminös oder in gleichartiger Bauweise z u befestigen. In der Teilungserklärung wurde bestimmt, daß die Kfz-Stellplätze jeweils einem oder mehreren Wohnungseigentümern im Rahmen der Erstveräußerung zur Sondernutzung zugewiesen werden sollen.