I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer als Hotel geführten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Baugenehmigung für die Wohnanlage ist dem Bauherrn u.a. die Auflage gemacht worden, die nach näherer Maßgabe erforderlichen Kfz-Stellplätze zu errichten und die Zufahrt zum geplanten Parkplatz auf dem der Wohnanlage auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Grundstück straßenbaumäßig bituminös oder in gleichartiger Bauweise z u befestigen. In der Teilungserklärung wurde bestimmt, daß die Kfz-Stellplätze jeweils einem oder mehreren Wohnungseigentümern im Rahmen der Erstveräußerung zur Sondernutzung zugewiesen werden sollen.
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