OLG Dresden - Urteil vom 08.03.2022
4 U 1692/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1652/20

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1999/21 v. 08.03.2022

OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1692/21

DRsp Nr. 2022/4774

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1999/21 v. 08.03.2022

1. Fehlt in einem Beitragserhöhungsschreiben in der Privaten Krankenversicherung die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist die Erhöhung formell unwirksam. 2. Wird die erforderliche Begründung später nachgeholt, wird hierdurch die für die Neufestsetzung angeordnete Frist in Lauf gesetzt. 3. Es reicht aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind. 4. Mit Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens ist auch dann die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Unkenntnis über die Rechtslage ist.

I. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das am 06.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig - 3 O 1652/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt,

a) dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung Nr. KV 000000000 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 01.02.2021 unwirksam waren:

- Im Tarif T... die Erhöhung zum 1.1.2011 i.H.v. 3,52 €,

- Im Tarif T... die Erhöhung zum 1.4.2015 i.H.v. 9,99 €,

und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.