OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2014
5 RBs 13/14
Normen:
StVO § 12 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1b Nr. 2a und Nr. 5, § 46 Abs. 1 Nr. 4a, § 49; StVG § 24; VwVfG NW § 43, 44;
Fundstellen:
DAR 2014, 596
NJW 2014, 28
NZV 2015, 455
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 35 OWi 317/13

Parkverbot für andere Fahrzeuge im Bereich eines entsprechend beschilderten Platzes zum Aufladen von Elektorfahrzeugen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 5 RBs 13/14

DRsp Nr. 2014/10191

Parkverbot für andere Fahrzeuge im Bereich eines entsprechend beschilderten Platzes zum Aufladen von Elektorfahrzeugen

1. Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem "P" sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen.2. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung.3. Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Unfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Tenor

I.

Entscheidung der nach § 80 a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80a Abs. 3 OWiG.

II.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

III.