Entscheidung der nach § 80 a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80a Abs. 3 OWiG.
II.Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
III.
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