Persönliche Verhältnisse

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Persönliche Verhältnisse des Täters

Nach dem Beispielkatalog des § 46 StGB sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 28.04.1981 - 5 StR 77/81, NStZ 1981, 299). Diese sind alle die Person und die Lebensumstände des Angeklagten prägenden Umstände, nämlich:

Lebensalter: Ein hohes Lebensalter kann geeignet sein, eine geringere Strafe wegen besonderer Strafempfindlichkeit auszusprechen.

Krankheiten: Eine schwere Krankheit oder eine dauerhafte Behinderung können die Strafempfindlichkeit erhöhen. Der nach § 46 StGB vorzunehmende Schuldausgleich kann demgemäß mit geringerer Strafe erfolgen (BGHR § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 19). Eine Bypassoperation ist noch keine schwere Erkrankung in diesem Sinne. Die Auswirkungen auf eine bereits begonnene Therapie können berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 03.05.2011 - 1 StR 100/11, StrafO 2011, 282).

Familienverhältnisse (BGH, Beschl. v. 10.08.2011 - 2 StR 221/11).

Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass der Strafschwere bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, denn in der Person des Täters liegende Eigenschaften oder Umstände können das Gewicht einer Freiheitsstrafe für den einzelnen Verurteilten unterschiedlich schwer erscheinen lassen. Eine Schwangerschaft ohne Hinzutreten von Komplikationen begründet aber keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.1998 - 2 StR 192/98, BGHSt 44, 125).