Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Nach dem Beispielkatalog des § 46 StGB sind auch die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 28.04.1981 -
Lebensalter: Ein hohes Lebensalter kann geeignet sein, eine geringere Strafe wegen besonderer Strafempfindlichkeit auszusprechen. |
Krankheiten: Eine schwere Krankheit oder eine dauerhafte Behinderung können die Strafempfindlichkeit erhöhen. Der nach § 46 StGB vorzunehmende Schuldausgleich kann demgemäß mit geringerer Strafe erfolgen (BGHR § 46 I Schuldausgleich 3, 7, 19). Eine Bypassoperation ist noch keine schwere Erkrankung in diesem Sinne. Die Auswirkungen auf eine bereits begonnene Therapie können berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 03.05.2011 - |
Familienverhältnisse (BGH, Beschl. v. 10.08.2011 - |
Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass der Strafschwere bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, denn in der Person des Täters liegende Eigenschaften oder Umstände können das Gewicht einer Freiheitsstrafe für den einzelnen Verurteilten unterschiedlich schwer erscheinen lassen. Eine Schwangerschaft ohne Hinzutreten von Komplikationen begründet aber keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.1998 -
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