OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2002
9 W 7/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (n.F.) § 847 (a.F.) ;
Fundstellen:
DAR 2003, 172
DRsp I(147)419a-c
OLGReport-Hamm 2003, 167

Personenschaden; Schmerzensgeld; Bemessungsgesichtspunkte im Fall sehr schwerer Verletzungen eines Kindes; Verzögerungszuschlag wegen hinausgeschobener Entschädigungszahlung; Kapitalisierungsfaktor für die Bemessung einer zusätzlichen Rente

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 9 W 7/02

DRsp Nr. 2003/16424

Personenschaden; Schmerzensgeld; Bemessungsgesichtspunkte im Fall sehr schwerer Verletzungen eines Kindes; Verzögerungszuschlag wegen hinausgeschobener Entschädigungszahlung; Kapitalisierungsfaktor für die Bemessung einer zusätzlichen Rente

Schmerzensgeld für ein Kind wegen unfallbedingter sehr schwerer, aber noch nicht "denkbar schwerster" Verletzungen und Verletzungsfolgen (Querschnittslähmung): - Bemessungsgesichtspunkte; - Erhöhung der Entschädigung angesichts wiederholter Verzögerung der Zahlungen durch den gegnerischen Versicherer ohne "sachlich erkennbar gerechtfertigte Gründe"; - Bemessung einer zusätzlich zu zahlenden Rente, und zwar mit einem von der prognostizierten Lebenserwartung unabhängigen Kapitalisierungsfaktor.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (n.F.) § 847 (a.F.) ;
Fundstellen
DAR 2003, 172
DRsp I(147)419a-c
OLGReport-Hamm 2003, 167