Autoren: Göppl/Pataky |
Die Erstattungspflicht umfasst auch Pflegekosten und einen Mehraufwand für besondere Bedürfnisse; hierzu gehören die Kosten einer Pflegekraft gegen Nachweis des Anfalls. Die Notwendigkeit der Aufwendungen muss durch ärztliches Gutachten nachgewiesen sein.
Die Leistungen einer Kranken- oder Pflegeversicherung werden in Abzug gebracht.
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