KG - Beschluss vom 03.08.2021
3 Ss 32/21 - 121 Ss 60/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 565 Ns 18/19

Pflicht zur Angabe der Höhe des unfallbedingten Fremdschadens im Urteil im Rahmen des § 69 StGBKeine Rückschlüsse aus Verhalten des Angeklagten auf Ungeeignetheit des Führens eines Kraftfahrzeugs

KG, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 3 Ss 32/21 - 121 Ss 60/21

DRsp Nr. 2022/2065

Pflicht zur Angabe der Höhe des unfallbedingten Fremdschadens im Urteil im Rahmen des § 69 StGB Keine Rückschlüsse aus Verhalten des Angeklagten auf Ungeeignetheit des Führens eines Kraftfahrzeugs

Orientierungssätze: 1. Ist nicht bereits von vornherein ersichtlich, dass ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist, müssen die Urteilsgründe nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. 2. Allein die fehlende Unrechtseinsicht oder das - rechtskonforme - Prozessverhalten des Angeklagten sind nicht geeignet, die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 69 Abs. 1 StGB zu begründen.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 2021

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Beleidigung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig ist,

b) hinsichtlich des Einzelstrafenausspruchs zur Tat vom 4. Februar 2017 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; mit Ausnahme der strafschärfenden Berücksichtigung mehrerer Straftaten bleiben die dazu getroffenen Feststellungen jedoch bestehen,