OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2018
2 RVs 107/18
Normen:
StGB § 316;

Pflicht zur Benennung der genommenen berauschenden MittelFeststellung einer Fahruntüchtigkeit anhand Blutwirkungsgehalt und Beweisanzeichen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 2 RVs 107/18

DRsp Nr. 2020/1697

Pflicht zur Benennung der genommenen berauschenden Mittel Feststellung einer Fahruntüchtigkeit anhand Blutwirkungsgehalt und Beweisanzeichen

Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB muss das Urteil auch Ausführungen zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Drogenfahrt enthalten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die getroffenen Feststellungen bleiben jedoch insgesamt aufrecht erhalten. Insoweit wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Verfahren wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe

Die zulässig angebrachte (Sprung-) Revision hat vorläufig Erfolg. Das angefochtene Urteil kann auf die erhobene Sachrüge hin keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen die Anwendung der Strafvorschrift des § 316 StGB nicht tragen. Soweit auch die getroffenen Feststellungen mit der Sach- und Verfahrensrüge angegriffen sind, hat die Revision jedoch keinen Erfolg, weshalb die Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil insgesamt aufrechterhalten werden konnten (§ 353 Abs. 2 StPO).

1.

Der Schuldspruch - und mit ihm der Rechtsfolgenausspruch - konnte keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen unzureichend sind.