Das angefochtene Urteil wird aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die getroffenen Feststellungen bleiben jedoch insgesamt aufrecht erhalten. Insoweit wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Verfahren wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein zurückverwiesen.
Die zulässig angebrachte (Sprung-) Revision hat vorläufig Erfolg. Das angefochtene Urteil kann auf die erhobene Sachrüge hin keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen die Anwendung der Strafvorschrift des § 316 StGB nicht tragen. Soweit auch die getroffenen Feststellungen mit der Sach- und Verfahrensrüge angegriffen sind, hat die Revision jedoch keinen Erfolg, weshalb die Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil insgesamt aufrechterhalten werden konnten (§ 353 Abs. 2 StPO).
1.
Der Schuldspruch - und mit ihm der Rechtsfolgenausspruch - konnte keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen unzureichend sind.
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