VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2017
11 CS 17.315
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 2; FeV § 47 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AU 7 S 16.1776

Pflicht zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins; Sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.315

DRsp Nr. 2018/14118

Pflicht zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins; Sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung

1. Erlässt die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung und wird dieser angefochten, besteht die Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nach § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nur dann, wenn auch der feststellende Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden ist.2. Um einen entsprechenden Sperrvermerk in den Führerschein eintragen zu können, muss die Fahrerlaubnisbehörde daher sowohl die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung als auch die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins für sofort vollziehbar erklären.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 2; FeV § 47 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Aufhebung der Nummer 3 ihres Bescheids vom 12. September 2016, mit der sie die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins des Antragstellers angeordnet hat.