KG - Urteil vom 18.03.2002
22 U 9805/00
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 5 Abs. 7 Satz 1 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 4 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 18 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 501/99

Pflichten der Verkehrsteilnehmer im Rahmen eines Linksabbiegevorgangs - Verschuldensanteil bei Verkehrsunfall

KG, Urteil vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 22 U 9805/00

DRsp Nr. 2003/14394

Pflichten der Verkehrsteilnehmer im Rahmen eines Linksabbiegevorgangs - Verschuldensanteil bei Verkehrsunfall

»1. Ein Linksabbieger hat eine doppelte Rückschaupflicht. 2. Wer erkennbar links abbiegen will, darf nur rechts überholt werden. 3. Wird die Absicht, links abzubiegen, nur angedeutet, ohne zweifelsfrei klar zu sein, besteht für den Nachfolgenden eine unklare Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nummer 1 StVO

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 5 Abs. 7 Satz 1 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 4 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; StVG § 18 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Klage und Widerklage sind wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, teilweise begründet und im übrigen unbegründet.

Die Beklagten auf der einen und die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2. und 3. Auf der anderen Seite haften zu jeweils 50 % für die durch den Unfall am 30. April 1999 verursachten Schäden.

A. Klage

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, § 3 PflVG einen Anspruch in Höhe von 1.209, 11 Euro (2.364,80 DM).