OLG Brandenburg - Urteil vom 07.03.2018
7 U 87/16
Normen:
BGB § 839 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 201/15

Pflichten des im Zwangsversteigerungsverfahren tätigen Verkehrswertgutachters

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 7 U 87/16

DRsp Nr. 2018/6473

Pflichten des im Zwangsversteigerungsverfahren tätigen Verkehrswertgutachters

Ein im Zwangsversteigerungsverfahren tätiger Verkehrswertgutachter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 809 30 a Abs. 1 BGB, wenn er keine Innenbesichtigung durchführt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Und im Hinblick hierauf auch keinen Risikoabschlag vornimmt.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Abänderung des am 27.05.2016 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam verurteilt, an die Klägerin 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 sowie 342,48 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 a Abs. 1;

Gründe:

I.