Die Parteien streiten darüber, ob der 1947 geborenen Klägerin wegen eines Unfalls während der - für sie - zweiten Übungsstunde eines von der Beklagten veranstalteten Schulungskurses zum Inline-Skating Ersatzansprüche zustehen. Übungsort war ein mit Betonverbundsteinen, gepflasterter Parkplatz, der durch eine Rinnsteinpflasterung mit breiteren Fugen begrenzt ist. Die Klägerin stürzte, als sie ein vom Übungsleiter vorgeführtes Dreh-Bremsmanöver auszuführen versuchte.
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