OLG Celle - Urteil vom 27.03.2003
9 U 214/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 287
SpuRT 2003, 246
VRS 105, 167
zfs 2004, 8
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 39/02

Pflichten einer Inline-Skating-Schule

OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 214/02

DRsp Nr. 2004/16239

Pflichten einer Inline-Skating-Schule

Das Einüben eines effektiven Brems- und Wendemanövers, mit dem das Anhalten vor plötzlich auftauchenden Hindernissen ermöglicht wird, gehört zur Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inline-Skaters und ist frühzeitig zu unterrichten. Eine Schule trifft daher kein Verschulden, wenn ein Inline-Skating-Schüler in der zweiten Unterrichtsstunde bei einem solchen Manöver stürzt und sich verletzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 254 ;

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, ob der 1947 geborenen Klägerin wegen eines Unfalls während der - für sie - zweiten Übungsstunde eines von der Beklagten veranstalteten Schulungskurses zum Inline-Skating Ersatzansprüche zustehen. Übungsort war ein mit Betonverbundsteinen, gepflasterter Parkplatz, der durch eine Rinnsteinpflasterung mit breiteren Fugen begrenzt ist. Die Klägerin stürzte, als sie ein vom Übungsleiter vorgeführtes Dreh-Bremsmanöver auszuführen versuchte.