OLG Brandenburg - Urteil vom 18.09.2018
3 U 88/17
Normen:
VVG § 61; VVG § 63 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 493/13

Pflichten eines Versicherungsvermittlers im Rahmen der Beratung über eine privater Altersvorsorge

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 3 U 88/17

DRsp Nr. 2019/556

Pflichten eines Versicherungsvermittlers im Rahmen der Beratung über eine privater Altersvorsorge

1. Ein Versicherungsvermittler ist verpflichtet, einem Anlageinteressenten, der sich für eine private Altersversorgung nach dem sog. Rürup-Modell interessiert, darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall die mit sog. Rürup-Rente verbundenen steuerlichen Vorteile ins Leere laufen können, wenn der in diesem Rahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG anrechenbare Freibetrag von ihm bereits anderweitig weitgehend ausgeschöpft worden ist. 2. Hat der Versicherungsvermittler entgegen § 61 Abs. 1 S. 2 VVG den Inhalt und Ablauf des Beratungsgesprächs nicht dokumentiert, so sind dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zuzubilligen.

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2017, Az. 2 O 493/13, abgeändert: