Autorin: Kerschbaumer |
Für Kraftfahrzeuge (auch Mopeds und landwirtschaftliche Maschinen) besteht Versicherungspflicht. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl Personen- als auch Sachschäden von Dritten. In Bezug auf Personenschäden gelten auch Mit- und Beifahrer, nicht aber der Fahrer selbst, als Dritte (Art. 122 Abs. II GVD Nr. 209/2005). Bei Sachschäden sind der Eigentümer und Gleichgestellte sowie Ehegatten, Lebensgefährten, enge Verwandte und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Eigentümergesellschaft vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Folgende Mindestversicherungssummen sind gesetzlich vorgeschrieben (Art. 128 GVD Nr. 209/2005). Ab dem 11.06.2022 gelten folgende Beträge für jeden Unfall, unabhängig von der Anzahl der Opfer:
Gegenstand | Betrag in Euro |
Personenschäden pro Ereignis | 6.450.000 |
Sachschäden pro Ereignis | 1.300.000 |
Es besteht kein Versicherungsschutz durch die Pflichtversicherung, wenn das Fahrzeug gegen den Willen des Eigentümers, des Fruchtnießers, des Erwerbers unter Eigentumsvorbehalt oder des Leasingnehmers benutzt wird (Art. 122 Abs. III GVD Nr. 209/2005); ggf. besteht aber Verkehrsopferschutz.
Die Pflichtversicherung gilt auch für staatliche Fahrzeuge.
Gegen den Pflichtversicherer kann direkt geklagt werden, allerdings mit der Besonderheit, dass der Versicherungsnehmer, also i.d.R. der Fahrzeugeigentümer, mitverklagt werden muss (Art. 144 GVD Nr. 209/2005).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|