OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2003
2 Ss 439/03
Normen:
StPO § 140 ; StPO § 344 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 512
NZV 2003, 590
VRS 105, 432
ZfS 2003, 568
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 13.02.2003

Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, erforderlicher Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 439/03

DRsp Nr. 2003/13501

Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, erforderlicher Umfang der Feststellungen

»1. Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen. 2. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort.«

Normenkette:

StPO § 140 ; StPO § 344 ; StGB § 142 ;

Gründe:

Gegen den am 7. Juli 1923 geborenen Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 13. Februar 2003 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- EURO erkannt worden. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte, der bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29. März 1996 in Prozess- und Behördenangelegenheiten gemäß den §§ 1896, 1903 BGB unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt worden ist, nicht durch einen (Pflicht-)Verteidiger vertreten worden.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: