Gegen den am 7. Juli 1923 geborenen Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 13. Februar 2003 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- EURO erkannt worden. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte, der bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29. März 1996 in Prozess- und Behördenangelegenheiten gemäß den §§ 1896, 1903 BGB unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt worden ist, nicht durch einen (Pflicht-)Verteidiger vertreten worden.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
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