OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.07.2008
12 W 15/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 843 Abs. 1; PflVG § 3; StVG § 11 S. 2; StVG § 13; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 250/06 - 04.04.2007,

PKH: Zu den im konkreten Fall entstandenen Ansprüchen des Antragstellers [insb. hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkeits- und Schmerzensgeldrente] aufgrund eines Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 12 W 15/07

DRsp Nr. 2008/15350

PKH: Zu den im konkreten Fall entstandenen Ansprüchen des Antragstellers [insb. hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkeits- und Schmerzensgeldrente] aufgrund eines Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) War der Antragsteller schon vor dem Unfall erwerbsunfähig gewesen und hatte er eine entsprechende Rente bezogen, rechtfertigt der Umstand, dass er unfallbedingt eine bestimmte zuvor noch mögliche geringfügige Beschäftigung nicht weiterführen kann, eine Erwerbsunfähigkeitsrente gem. §§ 843 Abs. 1 BGB, § 13 StVG nicht. b) Der Verlust bzw. die Einschränkung der Fahrfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt keine Schmerzensgeldrente. 2. 2000 EUR Schmerzensgeld [mittelbar im Wege der PKH-Bewilligung] für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Prellungen an der linken Schulter, am Brustkorb, an der linken Hüfte, dem linken Oberschenkel sowie am rechten Fußgelenk, Schädel-Hirn-Trauma, Distorsion der Halswirbelsäule und Kontusion der Lendenwirbelsäule sowie eine nach dem Unfall aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung, eine Agoraphobie sowie eine Dystymie. 39 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 843 Abs. 1; PflVG § 3; StVG § 11 S. 2; StVG § 13;