OLG Köln - Urteil vom 07.03.2003
19 U 118/02
Normen:
StVG § 7 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 3 ; StVO § 7 ;
Fundstellen:
VersR 2003, 1186
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 671/01

PKW-Unfall: Haftungsverteilung bei Wechsel des Fahrstreifens bei stehendem Verkehr, um in eine zwischen 2 vor einer Ampel wartenden Fahrzeugen bestehenden Lücke hineinzufahren und auf den das hintere Fahrzeug aufgrund von Unaufmerksamkeit auffährt

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 19 U 118/02

DRsp Nr. 2003/10237

PKW-Unfall: Haftungsverteilung bei Wechsel des Fahrstreifens bei stehendem Verkehr, um in eine zwischen 2 vor einer Ampel wartenden Fahrzeugen bestehenden Lücke hineinzufahren und auf den das hintere Fahrzeug aufgrund von Unaufmerksamkeit auffährt

Für einen Fahrzeugführer, der auf einer Straße mit mehreren Fahrspuren von der rechten auf die mittlere Spur wechseln will, gelten die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO dann nicht, wenn sich auf der mittleren Spur eine Schlange von mehreren vor einer Ampelanlage stehenden Fahrzeugen gebildet hat. Fährt er in eine auf der mittleren Fahrspur zwischen zwei Fahrzeugen befindliche Lücke soweit hinein, dass der Führer des dort wartenden Fahrzeuges ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken muss, so trifft diesen ein Verschulden, wenn er beim Anfahren mit dem schräg vor ihm befindlichen, noch stehenden Fahrzeug kollidiert. Lässt sich nicht klären, ob er mit dem Fahrstreifenwechsel einverstanden war (etwa aufgrund gegenseitiger Verständigung durch Handzeichen), so ist das Unfallereignis für denjenigen, der den Fahrstreifen wechselt, kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG. Er muss in einem solchen Fall für eine leicht erhöhte Betriebsgefahr (30%) einstehen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 3 ; StVO § 7 ;

Tatbestand: