LG Köln, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 671/01
PKW-Unfall: Haftungsverteilung bei Wechsel des Fahrstreifens bei stehendem Verkehr, um in eine zwischen 2 vor einer Ampel wartenden Fahrzeugen bestehenden Lücke hineinzufahren und auf den das hintere Fahrzeug aufgrund von Unaufmerksamkeit auffährt
OLG Köln, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 19 U 118/02
DRsp Nr. 2003/10237
PKW-Unfall: Haftungsverteilung bei Wechsel des Fahrstreifens bei stehendem Verkehr, um in eine zwischen 2 vor einer Ampel wartenden Fahrzeugen bestehenden Lücke hineinzufahren und auf den das hintere Fahrzeug aufgrund von Unaufmerksamkeit auffährt
Für einen Fahrzeugführer, der auf einer Straße mit mehreren Fahrspuren von der rechten auf die mittlere Spur wechseln will, gelten die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5StVO dann nicht, wenn sich auf der mittleren Spur eine Schlange von mehreren vor einer Ampelanlage stehenden Fahrzeugen gebildet hat. Fährt er in eine auf der mittleren Fahrspur zwischen zwei Fahrzeugen befindliche Lücke soweit hinein, dass der Führer des dort wartenden Fahrzeuges ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken muss, so trifft diesen ein Verschulden, wenn er beim Anfahren mit dem schräg vor ihm befindlichen, noch stehenden Fahrzeug kollidiert. Lässt sich nicht klären, ob er mit dem Fahrstreifenwechsel einverstanden war (etwa aufgrund gegenseitiger Verständigung durch Handzeichen), so ist das Unfallereignis für denjenigen, der den Fahrstreifen wechselt, kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2StVG. Er muss in einem solchen Fall für eine leicht erhöhte Betriebsgefahr (30%) einstehen.