BGH - Urteil vom 27.10.1998
VI ZR 322/97
Normen:
BGB §§ 842, 252 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 252 S. 2 Verdienstausfall 6
BGHR BGB § 842 Erwerbsschaden 7
DAR 1999, 66
DB 1999, 379
DRsp I(147)359a
MDR 1999, 156
NJW 1999, 136
NZV 1999, 75
SP 1999, 48
VRS 96, 87
VerkMitt 1999, 65
VersR 1999, 106
ZfS 1999, 57
r+s 1999, 68
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Siegen,

Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten

BGH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen VI ZR 322/97

DRsp Nr. 1999/36

Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten

»Für die gemäß § 252 BGB erforderliche Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis hat der Tatrichter auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einzubeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben.«

Normenkette:

BGB §§ 842, 252 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10. Juni 1989 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, der bei diesem Unfall unter anderem eine dislozierte Fraktur des Talushalses (Sprungbein) erlitt, übte im Unfallzeitpunkt auf einem von seinem Vater angemieteten Grundstück eine Tätigkeit als selbständiger Kraftfahrzeugmeister aus und arbeitete daneben als Aushilfstaxifahrer.