Autorin: Kerschbaumer |
Beim Obsiegen hat der Gegner die Verfahrenskosten zu tragen; bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten anteilig verteilt. Auch bei Abschluss eines Vergleichs gilt Kostenaufhebung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Wenn dem Anspruch allerdings in nicht höherem Ausmaß stattgegeben wird, als bereits in einem eventuellen Vergleichsvorschlag zuerkannt wurde, wird die Partei, welche ohne gerechtfertigten Grund den Vorschlag abgelehnt hat, zur Tragung der Prozesskosten verurteilt, die nach Vorbringen des Vergleichsvorschlags entstanden sind, vorbehaltlich Kostenaufhebung, wobei in diesem letzten Fall die Gründe für die vollständige oder teilweise Kostenaufhebung in der Urteilsbegründung explizit anzugeben sind.
Die italienische
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