Autorin: Kerschbaumer |
Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch in seinem Heimatland geltend machen. Dabei kann die Klage direkt an den Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland zugestellt werden (vgl. Urteil EuGH
Bleiben Haftungsgrund oder Schadenshöhe im Streit, muss für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche ein höherer Zeitaufwand eingerechnet werden. Verfahren erster Instanz dauern etwa drei bis fünf Jahre; müssen auswärtige Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernommen werden, sind auch sechs Jahre und mehr keine Seltenheit.
Die Einschaltung eines italienischen Rechtsanwalts ist in solchen Fällen unabdingbar. Zulassungsbeschränkungen bestehen nicht. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Klägers
entweder das Wohnsitzgericht des Schädigers(Art. |
oder das für den Hauptsitz des Versicherers(Art. 19 Codice di Procedura Civile) zuständige Gericht |
sowie auch das Gericht des Unfallorts(Art. 20 Codice di Procedura Civile). |
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