Prozesskosten

Autoren: Decker/Lentz

Empfindet der Richter es als unangemessen, eine Prozesspartei die nicht in den Gerichtskosten enthaltenen ihr anfallenden Gebühren allein tragen zu lassen, kann er gem. Art. 240 der Zivilprozessordnung die gegnerische Partei zur Zahlung einer von ihm festgelegten Summe verurteilen.

Die Gerichtskosten (z.B. Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der Klageschrift) sind von der Prozesspartei zu tragen, die im Verfahren unterliegt.