Autoren: Decker/Lentz |
Empfindet der Richter es als unangemessen, eine Prozesspartei die nicht in den Gerichtskosten enthaltenen ihr anfallenden Gebühren allein tragen zu lassen, kann er gem. Art.
Die Gerichtskosten (z.B. Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der Klageschrift) sind von der Prozesspartei zu tragen, die im Verfahren unterliegt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|