Adhäsionsverfahren

Autoren: Decker/Lentz

Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche können dann, wenn gegen den Schädiger ein Strafverfahren anhängig ist, im Strafverfahren mit geltend gemacht werden. Dies geschieht durch eine Anschlusserklärung. Ein strafrechtliches Verfahren hat Vorrang vor einem rein zivilrechtlichen Verfahren. Aufgrund dieses Grundsatzes müssen die Schadensersatzansprüche entweder im Strafverfahren geltend gemacht werden, oder der Ausgang des Strafverfahrens muss abgewartet werden, um dann die Schadensersatzansprüche vor einem Zivilgericht geltend zu machen.

Erfolgt im Strafverfahren keine Verurteilung des Schädigers, kann doch noch versucht werden, im Rahmen der Zivilklage Schadensersatz zu erlangen, da das Zivilgericht nicht an die rechtliche Beurteilung durch das Strafgericht gebunden ist.