Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Decker/Lentz

Nach Scheitern der außergerichtlichen Regelung kann der Geschädigte wahlweise seine Schadensersatzklage in seinem Heimatland einreichen oder wie bisher in Luxemburg. In seinem Heimatland muss der Geschädigte den ausländischen Versicherer und nicht dessen deutschen Schadensregulierungsbeauftragten verklagen. In diesem Fall werden der Halter, der Eigentümer und/oder der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht mitverklagt.

Bei einer Klage in Luxemburg ist Folgendes zu beachten: