OLG Naumburg - Beschluss vom 30.10.2002
4 W 60/02
Normen:
ZPO §§ 114 ff. § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 115 Abs. 2 S. 1 § 115 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 3 § 568 S. 1 ; BSHG § 88 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 130/02

Prozesskostenhilfe: Abfindung als Vermögen

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 4 W 60/02

DRsp Nr. 2003/2901

Prozesskostenhilfe: Abfindung als Vermögen

»Zur Frage, wann eine Abfindung im Rahmen der Prozessführung einzusetzendes Vermögen darstellt.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 115 Abs. 2 S. 1 § 115 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 3 § 568 S. 1 ; BSHG § 88 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 88 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin sucht um Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Landgericht Stendal gegen die Antragsgegner wegen Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach.

Sie wurde als Beifahrerin am 14.01.2000 auf der Landstraße zwischen K. und O. bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Antragsgegner zu 1. allein verschuldet hat. Bei dem Unfall erlitt die Antragstellerin eine Nasenbeinprellung, ein Hals-Wirbelsäulen-Schleudertrauma und eine Knieprellung. Die Antragsgegnerin zu 2. zahlte ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- DM. Mit der beabsichtigten Klage erstrebt die Antragstellerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 12.000,-- DM. Hierzu behauptet sie, dass sie immer noch an den Folgen des Verkehrsunfalls leide, insbesondere unter Kopfschmerzen und Muskelschmerzen im Schulter- und Armbereich, einem "Kribbel-Gefühl" in einer Hand und Beeinträchtigungen beim Bewegen des Kopfes.