OLG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2003
14 W 12/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 12/03

Prozesskostenhilfe: Hinreichende Erfolgsaussicht für Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 14 W 12/03

DRsp Nr. 2004/5211

Prozesskostenhilfe: Hinreichende Erfolgsaussicht für Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall

Im Rahmen der Prüfung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht kann im Zusammenhang mit einem geltend gemachten HWS-Schaden nach einem Verkehrsunfall (Frontalkollision) vom Antragsteller nicht verlangt werden, dass er die medizinisch korrekte Bezeichnung seiner behaupteten HWS-Schädigung vorträgt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Über die sofortige Beschwerde entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und jedenfalls insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO führt: