Prozessuale Geltendmachung

Autorin: Kerschbaumer

Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch in seinem Heimatland geltend machen. Dabei kann die Klage direkt an den Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland zugestellt werden (vgl. Urteil EuGH C-306/12) oder an den ausländischen Versicherer. Nicht mit zu verklagen ist in diesem Fall der Fahrer und/oder Halter des schädigenden Fahrzeugs. Bei einer Klage in Italien ist Folgendes zu beachten:

Bleiben Haftungsgrund oder Schadenshöhe im Streit, muss für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche ein höherer Zeitaufwand eingerechnet werden. Verfahren erster Instanz dauern etwa drei bis fünf Jahre; müssen auswärtige Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernommen werden, sind auch sechs Jahre und mehr keine Seltenheit.

Die Einschaltung eines italienischen Rechtsanwalts ist in solchen Fällen unabdingbar. Zulassungsbeschränkungen bestehen nicht. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Klägers

entweder das Wohnsitzgericht des Schädigers(Art. 18 ZPO - "Codice di Procedura Civile")

oder das für den Hauptsitz des Versicherers(Art. 19 Codice di Procedura Civile) zuständige Gericht

sowie auch das Gericht des Unfallorts(Art. 20 Codice di Procedura Civile).