OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.02.2003
1 Ss 23/03
Normen:
OWiG § 19 ; StVO § 24 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 281
VRS 105, 144
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 43/03
StA Zweibrücken - 4086 Js 6324/02 OWI,

Prozessualer Tatbegriff bei zwei auf derselben Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 23/03

DRsp Nr. 2006/9237

Prozessualer Tatbegriff bei zwei auf derselben Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen

»Zwei auf derselben Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen jeweils besonders angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht in jedem Falle verschiedene Taten im prozessualem oder selbständige Handlungen im materiellen Sinne.«

Normenkette:

OWiG § 19 ; StVO § 24 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in zwei Fällen zu Geldbußen in Höhe von 50,-- Euro, 75 Euro und 100 Euro verurteilt und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Dem Betroffenen war auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren, nachdem sein Verteidiger es schuldhaft versäumt hat, die Rechtsbeschwerde rechtzeitig zu begründen, dieses Verschulden dem Betroffenen aber nicht zugerechnet werden kann, und die versäumte Handlung (Begründung der Rechtsbeschwerde) innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist.