BayObLG - Urteil vom 15.09.2000
1 St RR 125/00
Normen:
StVG § 21 ; StPO § 260 § 264 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 176
VRS 99, 467

Prozessualer Tatbegriff beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

BayObLG, Urteil vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 1 St RR 125/00

DRsp Nr. 2005/14933

Prozessualer Tatbegriff beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

.»Beim "Fahren ohne Fahrererlaubnis" wird die prozessuale Tat trotz falscher Straßenangabe noch hinreichend dadurch individualisiert, daß neben Tattag und Tatzeit noch der Gemeindebereich zutreffend wiedergegeben ist«

Normenkette:

StVG § 21 ; StPO § 260 § 264 ;

Gründe:

I.

1. Aufgrund der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft München I vom 3.12.1998, welche dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last legte:

"Der Angeschuldigte fuhr am 4.8.1998 gegen 23.OO Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen M .., auf der H straße in München, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Dies wusste der Angeschuldigte.",

verurteilte das Amtsgericht München den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot. Dabei ging das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt aus:

"Der Angeklagte fuhr am 4.8.1998 gegen 23.00 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen ME-_, am A Eck und am F-graben in München, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Dies wusste der Angeklagte",