OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2014
3 RBs 264/14
Normen:
StVG § 24; StVO §§ 4, 49;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 302 Js 3721/14

Prüfung der Dauer der Abstandsunterschreitung nur bei entsprechenden Anzeichen für eine besondere Verkehrssituation

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 3 RBs 264/14

DRsp Nr. 2015/1939

Prüfung der Dauer der Abstandsunterschreitung nur bei entsprechenden Anzeichen für eine besondere Verkehrssituation

1. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet.2. Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO §§ 4, 49;

Gründe

I.