OLG Hamm - Beschluss vom 02.07.2013
1 RBs 98/13
Normen:
StVO §§ 2, 37, 49; StVG §§ 24, 25;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 319
NVwZ 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 742 OWi 52/12

Qualifizierter Rotlichtverstoß; Umfahren einer Lichtzeichenanlage; Tankstellengelände

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 98/13

DRsp Nr. 2013/17836

Qualifizierter Rotlichtverstoß; Umfahren einer Lichtzeichenanlage; Tankstellengelände

Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StVO §§ 2, 37, 49; StVG §§ 24, 25;

Gründe

I.