BayObLG - Beschluss vom 06.03.2002
1 ObOWi 41/02
Normen:
StPO § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 50
DAR 2002, 421
JR 2003, 76
NStZ 2002, 388
NZV 2002, 379
StV 2002, 645

Radarfotos mit Geschwindigkeitsdarstellung als technische Aufzeichnungen - Urkundenbeweis und Augenschein

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 41/02

DRsp Nr. 2002/11131

Radarfotos mit Geschwindigkeitsdarstellung als technische Aufzeichnungen - Urkundenbeweis und Augenschein

»1. Fotografien einer Radarüberwachungsanlage, die nicht nur Fahrer und/oder Kraftfahrzeug fotografisch festhalten sondern zugleich auch die gemessene Geschwindigkeit abbilden, sind technische Aufzeichnungen.2. Soweit eine technische Aufzeichnung Zeichen und Ziffern enthält, deren Sinngehalt sich aus sich selbst heraus nicht erschließt, ist sie nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern durch Augenschein in die Hauptverhandlung einzuführen.«

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Betroffene überschritt am 27.4.2001 um 12.38 Uhr in M. auf der U-straße stadteinwärts fahrend aus Unachtsamkeit die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 33 km/h. Das Amtsgericht hat ihn wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Seine Rechtsbeschwerde war unbegründet.

Gründe:

Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen rechtsfehlerfrei den Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.