BGH - Urteil vom 15.02.2018
4 StR 506/17
Normen:
StGB § 46 Abs. 3; StGB § 249; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 316a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 672
NStZ 2018, 469
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 04.07.2017

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Tatbestandsmäßiger Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs

BGH, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 4 StR 506/17

DRsp Nr. 2018/3542

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Tatbestandsmäßiger Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Juli 2017 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen der Tat am 6. Februar 2017 des Diebstahls schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen der Tat am 22. Januar 2017 verurteilt worden ist;

b)

im gesamten Strafausspruch.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3; StGB § 249; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StGB § 316a Abs. 1;

Gründe