OLG Dresden - Urteil vom 19.02.2003
6 U 955/02
Normen:
BGB § 823 § 839 ; Sächs. StraßenG;
Fundstellen:
DRsp I(145)606d
NJ 2003, 269
OLGReport-Dresden 2003, 293
VersR 2003, 1414

Räum- und Streupflicht im Rahmen der Straßenverkehrssicherung; Sicherung von Fußwegen und Fußgängerüberwegen - Anforderungen, Organisation, zeitlicher Rahmen

OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 6 U 955/02

DRsp Nr. 2004/2517

Räum- und Streupflicht im Rahmen der Straßenverkehrssicherung; Sicherung von Fußwegen und Fußgängerüberwegen - Anforderungen, Organisation, zeitlicher Rahmen

»1. Die aus der öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht gem. § 51 Abs. 3 SächsStrG folgende Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege und Überwege erstreckt sich auf einen Seitenstreifen auf der Fahrbahn, wenn kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. 2. Die Gemeinden sind gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG grundsätzlich berechtigt, in diesem Umfang durch Satzung die Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf die Anlieger zu übertragen. 3. Lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, fallen aus dem Kreis der zu bestreuenden Verkehrsflächen heraus.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;