Räum- und Streupflicht im Rahmen der Straßenverkehrssicherung; Sicherung von Fußwegen und Fußgängerüberwegen - Anforderungen, Organisation, zeitlicher Rahmen
OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 6 U 955/02
DRsp Nr. 2004/2517
Räum- und Streupflicht im Rahmen der Straßenverkehrssicherung; Sicherung von Fußwegen und Fußgängerüberwegen - Anforderungen, Organisation, zeitlicher Rahmen
»1. Die aus der öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht gem. § 51 Abs. 3 SächsStrG folgende Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege und Überwege erstreckt sich auf einen Seitenstreifen auf der Fahrbahn, wenn kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. 2. Die Gemeinden sind gem. § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG grundsätzlich berechtigt, in diesem Umfang durch Satzung die Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf die Anlieger zu übertragen.3. Lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, fallen aus dem Kreis der zu bestreuenden Verkehrsflächen heraus.«