Autor: Weingran |
Rechtsschutz für die Regulierung von Verkehrsunfällen im Ausland wird nur dann zugesagt, wenn der Unfallort im Deckungsbereich der ARB liegt (§ 6 ARB 2010 (5.1 ARB 2021)).
Deckung besteht europaweit. Europa ist dabei nicht politisch, sondern geographisch zu verstehen (BGH, NJW 1963,
Zum Deckungsbereich zählen auch die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, das sind der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Lybien, Tunesien, Algerien und Marokko.
Soweit die Versicherungsbedingungen auch voraussetzen, dass ein Gericht oder eine Behörde im beschriebenen Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde, dürfte dies für den hier interessierenden Verkehrsunfall ohne weiteres festzustellen sein.
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