Allgemeines

Autor: Weingran

Bei der Annahme eines Mandats, das sich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall im Ausland bezieht, sollte geprüft werden, ob der Mandant Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung erhält. Notwendig ist zunächst, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, die den Verkehrsrechtsschutz beinhaltet.

Voraussetzung ist, dass ein Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1a ARB 2010 (2.4.2 ARB 2021) innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten ist. Als Versicherungsfall gilt hier der Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat.