BVerwG - Beschluß vom 30.11.1992
11 B 63.92
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2 ; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2 ; VwVfG § 38 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1542
NZV 1993, 166
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg,

Rauschgift; Fahrerlaubnis

BVerwG, Beschluß vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 11 B 63.92

DRsp Nr. 1994/6688

Rauschgift; Fahrerlaubnis

»Entzieht sich ein Fahrerlaubnisinhaber der wegen Drogengebrauchs und -besitzes rechtmäßig angeordneten Überprüfung seiner Kraftfahreignung durch eine anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle (§ 15b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO), so verletzt das Verwaltungsgericht seine Sachaufkärungspflicht regelmäßig nicht, wenn es auf eine statt dessen angebotene Zeugenvernehmung über Einzelaspekte des Drogenverhaltens und der Fahreignung verzichtet (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81 = NZV 1988, 117; Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87 = NZV 1990, 165).«

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 2 ; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2 ; VwVfG § 38 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Jedenfalls greifen die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch.