OLG Dresden - Urteil vom 01.02.2023
13 U 1920/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 852 S. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 527/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Motorenhersteller

OLG Dresden, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 13 U 1920/22

DRsp Nr. 2023/7629

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Motorenhersteller

1. Nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Motorenhersteller steht dem Käufer eines von sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gemäß § 852 S. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der bei dem Hersteller eingetretenen Bereicherung zu. 2. Diese kann in Höhe des sog. kleinen Schadensersatzes gegeben sein, also des Minderwerts, um den der Anspruchsteller den Kaufgegenstand gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung zu teuer erworben hat. 3. Ein Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn der Restwert des bei dem Kläger verbleibenden Fahrzeugs zuzüglich der auf der Basis einer Gesamtnutzungsdauer von 250.000 km errechneten Nutzungsvorteile den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags um einen höheren Betrag als die angenommene Wertminderung übersteigt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.08.2022 - Az. 07 O 527/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.207,21 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 852 S. 1;