OLG Stuttgart - Urteil vom 14.09.2021
16a U 361/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 273/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 16a U 361/19

DRsp Nr. 2022/17528

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers

1. Allein eine Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten im realen Fahrbetrieb - ohne Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung - ist nicht geeignet, eine Haftung der Herstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 zu begründen.2. Ein für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägiger Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts verliert seine Wirkung als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn und soweit er aufgehoben wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 273/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2019, Az. 20 O 273/18, wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

4.