OLG Hamm - Urteil vom 02.08.2023
30 U 23/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 203/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnsprüche wegen der Verwendung angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung in der Emissionssteuerung

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 30 U 23/21

DRsp Nr. 2023/11540

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Ansprüche wegen der Verwendung angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung in der Emissionssteuerung

1. Auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) kommt der Grenzwertkausalität einer Abschalteinrichtung für die Haftung eines Fahrzeugherstellers wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch Bedeutung zu. Fehlt sie, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers vor und fehlt es folglich auch an einem Verschulden desselben, da das Kraftfahrtbundesamt in solchen Fällen in der Vergangenheit die Abschalteinrichtung durchgängig als zulässig erachtet hat.