OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.03.2021
23 U 728/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 190/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwSchätzung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs als Grundlage der Berechnung der gezogenen Nutzungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 23 U 728/21

DRsp Nr. 2021/14214

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Schätzung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs als Grundlage der Berechnung der gezogenen Nutzungen

Bei der Ermittlung des Wertes der vom Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKw gezogenen Nutzungen ist bei einem Fahrzeug des Herstellers Daimler-Benz mit einem Dieselmotor vom Typ OM 642 von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2020, Az. 20 O 190/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

Der Kläger erwarb am 18. März 2015 für 49.990,- € ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug XY, in dem ein Dieselmotor des Typs "OM 642", Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 45.000 km. Am 24. September 2020, dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, betrug der Kilometerstand 109.666 km.

Der Kläger verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.