OLG Stuttgart - Urteil vom 06.12.2018
7 U 107/18
Normen:
VVG § 9 S. 1 und S. 2; VVG § 152 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2019, 742
r+s 2019, 313
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 154/17

Rechte des Versicherungsnehmers nach rechtzeitigem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 107/18

DRsp Nr. 2019/8050

Rechte des Versicherungsnehmers nach rechtzeitigem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages

1. Nach rechtzeitigem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags kann der Versicherungsnehmer im Falle der Zahlung einer Einmalprämie gemäß § 9 Satz 2 VVG aF nicht Rückzahlung der gesamten Einmalprämie verlangen, sondern nur des Prämienanteils, der rechnerisch auf das erste Jahr des Versicherungszeitraums entfällt. 2. Daneben kann der Versicherungsnehmer gemäß § 9 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG aF Rückzahlung des Prämienanteils verlangen, der rechnerisch auf den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2018, Az. 3 O 154/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.581,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2017 zu zahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 31 % und die Beklagte 69 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.888,88 € festgesetzt.