OVG Bremen - Beschluss vom 27.04.2020
2 PA 64/20
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 2-3; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1588/19

Rechtfertigen der Gutachtenanordnung wegen begründeter Bedenken hinsichtlich der körperlichen Fahreignung durch die Erkrankung an einer COPD im Stadium GOLD IV; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Bremen, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 2 PA 64/20

DRsp Nr. 2020/6126

Rechtfertigen der Gutachtenanordnung wegen begründeter Bedenken hinsichtlich der körperlichen Fahreignung durch die Erkrankung an einer COPD im Stadium GOLD IV; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Erkrankung an einer COPD im Stadium GOLD IV begründet Bedenken hinsichtlich der körperlichen Fahreignung, die eine Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV rechtfertigen können.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 14. Februar 2020 (PKH) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 2-3; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.