KG - Beschluss vom 11.05.2018
3 Ws (B) 140/18 - 122 Ss 64/18
Normen:
StGB § 34;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 6543/17

Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand

KG, Beschluss vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 140/18 - 122 Ss 64/18

DRsp Nr. 2018/7695

Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand

Zu den Voraussetzungen rechtfertigenden Notstands bei Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: ärztlicher Notfall)

Es ist anerkannt, dass die Verletzung von Verkehrsvorschriften, zum Beispiel die Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit, durch Notstand gerechtfertigt sein kann, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden kann. Im Hinblick auf die den übrigen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren ist jedoch der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen, wenn der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte Zeitgewinn gering ist und zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer außer Verhältnis steht.

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2018 wird verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StGB § 34;

Gründe:

Der Senat merkt Folgendes an: