Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2018 wird verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
Der Senat merkt Folgendes an:
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