OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2013
5 A 30/13
Normen:
StVO § 42 Abs. 2; StVO § 45 Abs. 1 Buchst. b)Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2830/11

Rechtfertigung eines sofortigen Abschleppens bei verbotswidrigem Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 5 A 30/13

DRsp Nr. 2013/18085

Rechtfertigung eines sofortigen Abschleppens bei verbotswidrigem Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 162,69 Euro festgesetzt

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 2; StVO § 45 Abs. 1 Buchst. b)Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die umstrittene Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.