BayObLG - Beschluss vom 23.07.2003
1 ObOWi 219/03
Normen:
StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, StVZO § 23 Abs. 6 a ;
Fundstellen:
DAR 2003, 469
DAR 2004, 39
NJW 2004, 306
NStZ 2004, 463
NZV 2004, 263
VRS 105, 452

Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to - Erforderlichkeit eines Fahrverbots

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 219/03

DRsp Nr. 2003/13297

Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to - Erforderlichkeit eines Fahrverbots

»1. Dass ein Kraftfahrzeug in den Zulassungspapieren als "Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an der rechtlichen Einordnung als Lastkraftwagen jedenfalls dann nichts, wenn sein zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to übersteigt.2. Der Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs darf sich nicht auf die Auskunft seines Arbeitgebers verlassen, das Fahrzeug sei wie ein Personenkraftwagen zu behandeln.3. Beruht ein Geschwindigkeitsverstoß nicht auf besonderer Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit des Betroffenen, sondern auf seiner Verbotsunkenntnis, kann es im Einzelfall an der Notwendigkeit fehlen, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, StVZO § 23 Abs. 6 a ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 74 km/h zur Geldbuße von 500 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.