OLG Stuttgart - Urteil vom 21.01.2021
2 U 565/19
Normen:
VVG § 8 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 5; VVG § 9; VVG § 152; VVG § 169; BGB § 307;
Fundstellen:
MDR 2021, 490
VersR 2021, 365
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 245/18

Rechtliche Einordnung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen als Allgemeine GeschäftsbedingungenAnforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss einer Rentenversicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 2 U 565/19

DRsp Nr. 2021/1809

Rechtliche Einordnung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss einer Rentenversicherung

1. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese benachteiligen den Verbraucher unangemessen, wenn sie bei ihm einen falschen Eindruck über die tatsächliche Rechtslage hervorrufen und ihn so davon abhalten können, seine Rechte wahrzunehmen oder wenn sie dem Verwender die Gelegenheit eröffnen, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache unzutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren.2. Die Widerrufsbelehrung darf nicht nur, sondern muss zur Darstellung eines vollständigen Bildes über die Rechtsfolgen auch den Fall erfassen, dass das Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum berechtigt ausgeübt wird. Ob eine zulässigerweise in eine Widerrufsbelehrung aufgenommene Sachverhaltsalternative auch im konkreten Einzelfall gegeben ist, darf dem Verbraucher - in den Grenzen der Verständlichkeit - zur Beurteilung überlassen werden.